Genehmigungswettbewerb - Wittenberger Model

Rückblick - Bescheid vom 13.06.2008 - Genehmigungswettbewerb ÖPNV

Am 13.06.08 erhält die Heinrich GmbH den Bescheid, dass sie nach Punkten im Genehmigungswettbewerb für alle beantragten Linien unterlegen ist. Die Punktdifferenz zum Konkurrenten Vetter GmbH beträgt 464,676 Punkte bei 2.0543,869 erreichten Punkten. Dagegen wurde am 20.06.08 zusammen mit einer Protestaktion der Mitarbeiter Widerspruch eingelegt.

Kommentar zum Gerichtsurteil vom 25.10.2010

Grundsätzlich: es ist eine Neubescheidung durch den Landkreis entschieden wurden. Der von der Genehmigungsbehörde ermittelte Punktwert von 2543,869 für Kläger und 3008,545 Punkten für den Gewinner sind fehlerhaft.

E3 Grundangebot Flex. Bedienweisen

1. Sollfahrten waren mit stündlicher Bedienung im Text vorgegeben und können nicht halbstündlich gewertet werden. Laut Bewertungsantrag gab es nur 2 Spalten: Erfüllung der stündlichen Bedienung und Nichterfüllung der stündlichen Bedienung. Für die Deutung der Genehmigungsbehörde für die halbstündliche Bedienung gibt es gar keine Ausfüllmöglichkeit. Ergebnis: Wert 208,02 Punkte für die Klägerin mehr, für den Gewinner 12,642 Punkte weniger.

E6 Verknüpfung zum Bahnverkehr in Gräfenhainichen und Wörlitz

In der Vorgabe wird das Verhältnis Busankünfte zu den nicht verknüpften Busankünften. Es wurde jedoch ausgewertet Bahnankünfte zu den nicht verknüpften Bahnankünften. Die Verknüpfung in Wörlitz wird lediglich an der in der Bewertung vorgegebenen Linie 344 gemessen und nicht an weiteren Verbindungen. Damit erhalten sowohl Kläger 247,353 als auch der Gewinner 277,981 weniger Punkte.

E9-E11 Tarif

Es ist nicht der Vorverkaufspreis sondern der Verkaufspreis im Fahrzeug zu bewerten, weil nur dieser permanent und flächendeckend vorhanden ist. Der Gewinner verliert 77,757 Punkte. Alle Fahrausweise –normal- sollen berücksichtigt werden. Damit ist der Vorverkaufspreis sogar ausgeschlossen.

E 16

Die Aberkennung der Bereitschaft an der Mobilitätszentrale mitzuwirken wurde der Klägerin aberkannt. Deshalb müssen weitere 100 Punkte an die Klägerin vergeben werden.

Endpunktestand: 2.442,535 Altunternehmer und 2.515,445 Gewinner. Differenz: 72,91 Punkte. Das sind nur noch 2,89 % Punktdifferenz.


Das Ermessen der Genehmigungsbehörde ist fehlerhaft ausgeübt worden, da der Punktabstand sehr viel geringer geworden ist. Die Genehmigungsbehörde muß bei Ihrer Ermessensentscheidung die Höhe des Punktabstandes und die maximal erreichbaren positiven und negativen Punktezahlen sowie das Alteigentümerprivileg wertend berücksichtigen. Es ist nicht erlaubt die Bewertung teilweise nachträglich abzuändern, wie geschehen in mindestens 2 Kriterien. Die Auswahlentscheidung mit einem Punktabstand von 464,676 Punkten ist falsch und ist neu zu treffen bei 72,91 Punkten Abstand.

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